Das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII trat am 29.12.2016 in Kraft. Es ist eine Reaktion auf den langjährigen Streit, ob und in welchem Umfang bestimmte, ausländische EU-Bürger(innen) von Leistungen des SGB II und SGB XII ausgeschlossen werden dürfen. Die Rechtsänderung sollte der Rechtsprechung des BSG vom Dezember 2015 die Grundlage entziehen, wonach nach 6 Monaten Aufenthalt existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII im Regelfall wegen Verwurzelung zu erbringen sind. Begründet werden die Leistungsausschlüsse u.a. damit, dass Betroffene ausreisen können und sollen.
Die Leistungsausschlüsse gelten für EU-Ausländer(innen) in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts, sofern sie nicht erwerbstätig sind, und für EU-Ausländer(innen) mit einem Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche. Weiter sind EU-Bürger(innen) ohne materielles Freizügigkeitsrecht ausgeschlossen und Ausländer(innen) mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 (Kinder von ehemaligen Arbeitnehmer(innen) und ihre Elternteile).
Seit der Neuregelung im Dezember 2016 gelten die Leistungsausschlüsse für alle Leistungen nach SGB II und für Leistungsansprüche sowie Ermessensleistungen nach SGB XII. Damit sind nun auch Leistungen in Not- und Härtefällen und auch die unabwendbar gebotene Krankenbehandlung ausgeschlossen. Neu sind Überbrückungsleistungen nach dem SGB XII, die einmal in einem Zeitraum von 2 Jahren bis zur Ausreise und längstens für einen Monat erbracht werden. Der Leistungsausschluss endet nach 5 Jahren Aufenthalt, sofern keine Feststellung getroffen wurde, dass das Freizügigkeitsrecht entfallen ist.
Der Deutsche Caritasverband hält die Ausschlussklauseln für zu weitgehend und befürchtet durch das Fehlen einer allgemeinen Härtefallregelung, einer Grundversorgung bei Schwangerschaft und Geburt sowie bei Krankheit schwere Folgen für die Betroffenen. Weiter kommen aus verschiedenen Arbeitsbereichen Problemmeldungen, dass auch an sich leistungsberechtigte Personen abgewiesen werden, weil die Ausschlussklauseln nicht immer korrekt angewendet werden. Um gezielter und ggf. durch Lobbyarbeit vorgehen zu können, sollen die Folgen der Neuregelung evaluiert und festgestellt werden, ob es sich um strukturbedingte Folgen der Rechtsänderung oder um Einzelfälle handelt.
Die Fragen beziehen sich auf den Zeitraum seit der Neuregelung Ende Dezember 2016. Sie richten sich an alle Einrichtungen, die mit EU-Ausländer(innen) arbeiten, insbesondere die Migrationsdienste, die Wohnungslosenhilfe, die allgemeine Sozialberatung und die Schwangerenberatung.
Bitte pro Einrichtung das Formular nur einmal ausfüllen und bis zum 22.09.2017 absenden.
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Hatten oder haben Sie Fälle in Ihrer Einrichtung, bei denen (bei Fehlen einer Krankenversicherung) eine notwendige Krankenversorgung nach SGB XII nicht übernommen wurde?
Hatten oder haben Sie Fälle in Ihrer Einrichtung, bei denen Ärzte oder Krankenhäuser eine Krankenversorgung trotz Notfall wegen fehlender Kostenübernahme verweigert haben?
Hatten oder haben Sie Fälle in Ihrer Einrichtung, bei denen EU-Ausländer(innen) Probleme haben, in die Gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden, obwohl sie im Herkunftsland in der GKV oder einem gleichgestellten staatlichen System versichert waren?
Hatten oder haben Sie Fälle nicht versicherter Frauen in Ihrer Einrichtung, bei denen die notwendige Versorgung bei Schwangerschaft und Geburt nicht erfolgen konnte?
Hatten oder haben Sie Fälle in Ihrer Einrichtung, bei denen die Entgegennahme von SGB II-Anträgen verweigert wurde?
Hatten oder haben Sie Fälle in Ihrer Einrichtung, bei denen der Jobcenter aufstockende Leistungen verweigert, weil der Arbeitnehmerstatus angezweifelt wurde?
Hatten oder haben Sie Fälle in Ihrer Einrichtung, bei denen der Jobcenter aufstockende Leistungen verweigert, weil der Status als Selbständiger angezweifelt wurde?
Hatten oder haben Sie Fälle in Ihrer Einrichtung, in denen der Jobcenter oder das Sozialamt von EU-Ausländer(inne)n eine „Negativ-Bescheinigung“ darüber verlangt, dass die Ausländerbehörde nicht plant, das Fehlen des Freizügigkeitsrechts festzustellen?
Hatten oder haben Sie Fälle in Ihrer Einrichtung, in denen EU-Ausländer(inne)n aus einem EFA-Staat Leistungen nach SGB XII verweigert wurden?
Wird in Ihrer Kommune der Anspruch auf Überbrückungsleistungen davon abhängig gemacht, dass der Ausreisewille schriftlich bestätigt wird?
Werden Maßnahmen angedroht, wenn eine Ausreise nach Inanspruchnahme von Überbrückungsleistungen nicht erfolgt?
Wenn Überbrückungsleistungen gewährt werden: Macht Ihre Kommune von der Möglichkeit der Verlängerung über einen Monat hinaus Gebrauch?
Hatten oder haben Sie Fälle in Ihrer Einrichtung, bei denen von den Ausschlüssen erfasste Personen nicht ausreisen konnten, weil sie nicht reisefähig waren?
Hatten oder haben Sie Fälle in Ihrer Einrichtung, bei denen EU-Ausländer(innen) Probleme bei der Anmeldung des Wohnsitzes haben?
Hatten oder haben Sie Fälle in Ihrer Einrichtung, bei denen EU-Ausländer(innen) die Wohnung verloren haben, weil sie keine Leistungen erhalten haben?
Hatten oder haben Sie Probleme bei der Finanzierung, weil die Einrichtung auch EU-Ausländer(inne)n ohne Leistungsanspruch nach SGB XII offen steht?
Wird in Ihrer Kommune die ordnungsrechtliche Unterbringung aus einem der folgenden Gründe verweigert
Hatten oder haben Sie Fälle in Ihrer Einrichtung, bei denen Ausländer(innen) mit Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 keine Leistungen erhalten (also Kinder, die zur Schule gehen, von verzogenen oder arbeitslos gewordenen ehemaligen EU-Arbeitnehmer(inne)n und ihre Elternteile)
Hatten oder haben Sie Fälle in Ihrer Einrichtung, in denen sich die Betroffenen vor Gericht gegen den Leistungsausschluss gewehrt haben?
Sonstige Problembeschreibungen
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